Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
der VSL Mehrwegverpackungssysteme GmbH
1. Allgemeines
Aufträge werden nur auf Grund dieser Bedingungen angenommen und ausgeführt. Durch Erteilung eines Auftrages erklärt sich der Auftraggeber mit diesen Bedingungen einverstanden. Abweichende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers sind unwirksam, auch wenn solchen von uns nicht ausdrücklich widersprochen wird. Von den vorliegenden Bedingungen abweichende Vereinbarungen sind nur dann rechtswirksam, wenn sie durch uns in der Auftragsbestätigung oder durch schriftlichen Vertrag ausdrücklich bestätigt werden.
2. Angebote, Annahme von Aufträgen
Alle Angebote sind freibleibend. Aufträge (Bestellungen) gelten erst nach Auftragsbestätigung oder stillschweigend durch Ausführung des Auftrages als angenommen. Vertreter sind nur zur Entgegennahme von Aufträgen, nicht aber zu deren Bestätigung ermächtigt. Die Stornierung eines Auftrages ist nur nach schriftlicher Zustimmung unseres Werkes wirksam.
3. Zahlungsbedingungen
Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen ab dem Tage des Fakturendatums, gewähren wir 2% Skonto, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass keine älteren Fakturen zur Zahlung offen sind. Bei Erstaufträgen gegen Barzahlung oder Vorabüberweisung. Sonst 30 Tage netto. Zahlungen gelten erst dann als geleistet, wenn uns die Gutschrift des Geldinstitutes vorliegt. Die Entgegennahme von Wechseln (Akzepten) bedarf besonderer Vereinbarung. Diskontspesen und -zinsen sind uns sofort nach Bekanntgabe zu ersetzen. Die Entgegennahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Bei Überschreitung der 30tägigen Zahlungsfrist haben wir das Recht, ohne Mahnung Verzugszinsen in Höhe der von Bankinstituten für ungesicherte Kredite verrechneten Zinsen anzulasten, jedenfalls aber 9 % p.a. Alle Zahlungsverpflichtungen sind in EURO zu erfüllen.
4. Lieferung
Die Versandart ist uns überlassen, wobei wir Kundenwünsche weitgehendst berücksichtigen werden. Sowie die Ware unser Werk verlässt, geht die Gefahr auf den Besteller über, dies gilt auch dann, wenn wir den Transport oder die Transportkosten übernommen haben, oder wenn über Wunsch des Bestellers eine Transportversicherung abgeschlossen wurde. Die Waren und deren Transport werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers versichert. Bei Verlusten und Beschädigungen während des Transportes obliegt es dem Käufer, vom Frachtführer (LKW, Bahn, Post, Spediteur) sofort bei Übernahme den Verlust oder die Beschädigung durch eine Tatbestandsaufnahme feststellen zu lassen. Unsere Lieferzeitangaben erfolgen nach bestem Ermessen, jedoch ohne jede Verbindlichkeit.
5. Liefermenge
Bei Schaumstoffen sind wir berechtigt, den Auftrag durch Lieferung einer zumutbaren Mehr- oder Mindermenge zu erfüllen, um die produktionsbedingten Plattenmasse restlos auszunützen. Mehr- oder Mindermengen im Ausmaß von 10 % sind jedenfalls zumutbar. Jeglicher Schadenersatz des Käufers wegen Lieferverzug ist ausgeschlossen. Teilliefermengen sind zulässig und gelten als selbständige Geschäfte.
6. Qualitätsregeln
Hinsichtlich Eignung und Verarbeitung unserer Produkte beraten wir Sie gerne, können aber für bestimmte Verwendungszwecke weder Garantie noch Rechtsfolgen übernehmen, sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges vereinbart ist. Der Inhalt der von uns verwendeten Prospekte, technischen Beschreibungen etc. wird nicht Vertragsinhalt, es sei denn der Auftraggeber oder wir nehmen darauf ausdrücklich Bezug. Öffentliche Äußerungen über die von uns zu übergebenden Sachen oder das von uns zu erbringende Werk (Dienstleistung), etwa in der Werbung oder den der Sache/dem Werk beigefügten Angaben, binden uns nicht. Bei Lieferungen von Schaumstoff sind Raumgewichtsschwankungen bis zu +10% branchenüblich. Derartige Schwankungen stellen keine Mängel dar. Dies gilt sowohl für Schwankungen innerhalb einer Produktionscharge als auch für verschiedene Produktionschargen gleicher Qualität. Gleiches gilt für Maßabweichungen, die bei Platten und Zuschnitten über 1 m² bis zu + 2%, darunter auch größer sein können und wegen der hohen Elastizität unserer Erzeugnisse nie gänzlich zu vermeiden sind. Vereinbarte Flammschutznormen von Schaumstoffen können nur zum Zeitpunkt der Lieferung zugesichert werden.
7. Produkthaftung
Die Produkthaftung für Sachschäden wird gemäß § 9 Produkthaftungsgesetz ausgeschlossen. Liefert der Abnehmer unsere Produkte an eine Person, die nicht ein Verbraucher ist, so hat er diesem gegenüber die vorstehende Haftungsausschlussklausel sowie diese Klausel zur Überbindung der Haftungsausschlussklausel auf jeden weiteren Abnehmer zu verwenden. Bei Verletzung dieser Verpflichtung hat der Abnehmer uns im Falle der Inanspruchnahme wegen Produkthaftung für Sachschäden einer Person, die nicht ein Verbraucher ist, klag- und schadlos zu halten.
8. Preiszusagen Rahmenaufträge
Bei Rahmenaufträgen behalten wir uns grundsätzlich und auch ohne es auf Auftragsbestätigungen gesondert anzuführen vor, die Preise während der Laufzeit
im notwendigen Rahmen anzupassen, wenn es die Preisentwicklung beim Rohmaterial erfordert.
Dies ist notwendig, da es schlichtweg nicht möglich ist, eine Preisgarantie für jegliches Rohmaterial für ein Jahr und mehr vorab zu erhalten und Preisentwicklungen nicht für einen so langen Geltungszeitraum vorab zuverlässig vorhergesagt werden können.
9. Gewährleistung und Haftung
Fallen die Mängel der Sache/des Werkes bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in die Augen oder sind sie dem Auftraggeber bereits in diesem Zeitpunkt bekannt, findet keine Gewährleistung statt. Der Auftraggeber hat im übrigen die Sache/das Werk unverzüglich nach Übergabe, soweit ihm dies zumutbar ist, zu untersuchen und uns allfällige Mängel einschließlich aller Fehlmengen und aller Falschlieferungen unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Übergabe schriftlich (auch durch Telefax oder E-Mail) anzuzeigen, andernfalls besteht kein Anspruch auf Gewährleistung oder Schadenersatz. Die Beweislast dafür, dass die Sache/das Werk mangelhaft und der Mangel bei der Übergabe vorhanden war, trifft den Auftraggeber, auch wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt. Bestehen wegen eines Mangels Ansprüche auf Gewährleistung, können wir nach unserer Wahl die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden) oder den Austausch der Sache/des Werkes bewirken oder das Entgelt angemessen mindern (Preisminderung) oder den Vertrag aufheben. Bestehen Ansprüche auf Gewährleistung, berechtigt dies den Übernehmer nicht, das Entgelt bis zum Zeitpunkt der Verbesserung oder des Austauschs der Sache zurückzubehalten. Wählen wir Preisminderung sind wir berechtigt, statt der Minderung des Entgeltes dem Auftraggeber eine dem Minderungsbetrag entsprechende Gutschrift auszustellen, sofern der Auftraggeber uns davor schon mehr als 3 Aufträge erteilt hat. Die Gutschrift kann ausschließlich im Rahmen künftiger Geschäften eingelöst werden. Das Recht auf Gewährleistung muss sowohl bei Sachmängel als auch bei Rechtsmängel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe gerichtlich geltend gemacht werden, auch wenn der Auftraggeber oder dessen Nachmann einem Verbraucher Gewähr geleistet hat. Die Frist beginnt mit dem Tag der Ablieferung der Sache/des Werkes.
10. Schadenersatz
Haben wir den Mangel weder grob fahrlässig noch vorsätzlich verschuldet, besteht wegen des Mangels selbst keinesfalls Anspruch auf Schadenersatz. Besteht Anspruch auf Schadenersatz, können wir nach unserer Wahl Naturalersatz (Verbesserung oder Austausch) oder Geldersatz leisten. Im Falle leichter Fahrlässigkeit haften wir ausschließlich für Personenschäden. Im Falle grober Fahrlässigkeit haften wir ausschließlich für Personen-und Sachschäden, nicht aber für Vermögensschäden oder den entgangenen Gewinn. Besteht Anspruch auf Schadenersatz, ist unsere Haftung mit der Höhe des Fünffachen des vereinbarten Entgeltes beschränkt; für Personenschäden haften wir im Fall grober Fahrlässigkeit beschränkt mit der Höhe des Zehnfachen des vereinbarten Entgeltes. Im Fall von Vorsatz haften wir unbeschränkt. Nach Ablauf von zehn Jahren ab der Übergabe der Sache/des Werkes besteht keinesfalls mehr Anspruch auf Schadenersatz. Sind Sie Verbraucher (Konsument) im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes, gilt anstatt der vorstehenden Bestimmungen über den Schadenersatz ausschließlich folgendes: Im Falle leichter Fahrlässigkeit haften wir ausschließlich für Personenschäden.
11. Eigentumsvorbehalt
Unbeschadet des Gefahrenübergangs behalten wir uns das Eigentum an den Liefer- bzw. Kaufgegenständen bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher aus dem Vertragsverhältnis entstandenen Verpflichtungen des Empfängers vor. Verpfändung oder Sicherheitsübereignung zugunsten Dritter sind ohne unsere Zustimmung ausgeschlossen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Empfänger verpflichtet, unser Eigentumsrecht geltend zu machen und uns hievon unverzüglich zu verständigen. Der Empfänger ist berechtigt, die gelieferte Wäre zu bearbeiten oder zu verarbeiten oder sie mit anderer Ware zu verbinden. Die Be- oder Verarbeitung erfolgt für uns, ohne dass uns hieraus eine Verpflichtung entsteht. Bei Be- oder Verarbeitung und Verbindung der gelieferten Ware mit anderer, nicht uns gehörender Ware, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der durch Be- oder Verarbeitung entstandenen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung und Verbindung zu. Entsteht durch Be- oder Verarbeitung bzw. Verbindung mit anderer Ware eine neue Sache, so räumt der Empfänger uns schon jetzt im Verhältnis der weiterverarbeiteten bzw. verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache Miteigentum an dieser ein und wird er diese unentgeltlich – bis zur Veräußerung im ordentlichen Geschäftsbetrieb – für uns verwahren. Der Empfänger ist damit einverstanden, dass wir die Ware ohne Rücksicht auf ein allenfalls durch die Be- oder Verarbeitung bzw. Verbindung entstandenes Miteigentum zurücknehmen, wobei wir den Anteil des Empfängers an der Ware in Barem, allenfalls durch Aufrechnung, abzulösen haben. Der Empfänger hat kein Recht, die Rücknahme der Ware mit dem Hinweis zu vereiteln, es würde keine Einigung über die Bewertung dieses Anteils vorliegen. Im Falle einer Weiterveräußerung durch Barverkauf geht der erzielte Erlös bis zur Höhe des noch aushaftenden Kaufpreises nicht in das Eigentum des Vorbehaltsauftraggebers über, welcher den Erlös in dieser Höhe gesondert zu verwahren und unverzüglich an uns abzuführen hat. Im Falle einer anderweitigen Veräußerung verpflichtet sich der Empfänger bereits jetzt, die ihm aus der Weiterveräußerung zustehende Forderung gegen seinen Abnehmer bis zur Höhe des noch aushaftenden Kaufpreises an uns abzutreten und uns unverzüglich von der Weiterveräußerung und der Namhaftmachung des Abnehmers zu verständigen. Die Befugnis des Empfängers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten und zu veräußern endet mit dessen Zahlungseinstellung oder dann, wenn über das Vermögen des Empfängers die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des Ausgleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses beantragt wird. Der Empfänger ist in diesem Falle verpflichtet, auf unsere erste Anforderung die unverarbeitete oder verarbeitete Vorbehaltsware herauszugeben. Abweichend davon gilt bei Lieferungen in die Bundesrepublik Deutschland, dass wir bei verarbeiteter Vorbehaltsware das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zu der neuen Sache verarbeitet worden ist, erwerben und der Auftraggeber tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der verarbeiteten Vorbehaltsware in der Höhe des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware an uns ab.
12. Werkzeuge und Vorrichtungen
Werkzeuge und Vorrichtungen, welche für den Besteller angefertigt wurden, bleiben stets unser Eigentum, auch wenn die Erzeugungskosten getrennt in Rechnung gestellt werden. Die in Rechnung gestellten Erzeugungskosten für diese Werkzeuge oder Vorrichtungen stellen lediglich einen Anteil an den höheren Gesamterzeugungskosten dar. Die Aufwendungen für die Vorarbeiten, den Entwurf, Bau, das Ausprobieren und Instandhalten sind dadurch nicht gedeckt. Die Ausfolgung von Werkzeugen an den Besteller bleibt mit Rücksicht auf die daran haftenden Schutzrechte, Betriebsgeheimnisse und langjährigen Erfahrungen in jedem Falle, auch im Falle der Stornierung des Auftrages durch den Besteller ausgeschlossen. Falls innerhalb von 2 Jahren ab der Lieferung keine Nachbestellung oder sonstige Verständigung erfolgt, können die Werkzeuge von uns nach Gutdünken anderweitig verwendet werden. Lieferungen aus vorhandenen Werkzeugen können ohne Anrechnung von Werkzeuginstandsetzungskosten nur solange geschehen als der Zustand der Werkzeuge ein einwandfreies Arbeiten mit diesen zulässt. Instandsetzungskosten für Schäden welche durch die natürliche Abnützung der Werkzeuge oder Vorrichtungen entstehen, werden auf Kosten des Bestellers behoben, ebenso trägt der Besteller die Kosten aller von ihm veranlassten Werkzeugänderungen. Bei Werkzeugen aller Art, welche uns vom Besteller beigestellt werden, trägt alle uns für Instandsetzung und Erhaltung der beigestellten Werkzeuge erwachsenden Kosten der Besteller.
Aufgrund der hohen Verwaltungs -u. Lagerkosten werden alle jene Stanzwerkzeuge und Klischees automatisch vernichtet, welche länger als 2 Jahre nicht mehr zur Produktion herangezogen wurden. Nach diesem Zeitraum können keine Ansprüche bei einem evtl. späteren Bedarf gestellt werde.
13. Schutzrechte
Für Liefergegenstände, welche wir nach Unterlagen herstellen, die vom Besteller zur Verfügung gestellt wurden, übernimmt ausschließlich der Besteller die Gewähr dafür, dass durch Anfertigung dieser Liefergegenstände irgendwelche Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Werden irgendwelche Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so sind wir nicht verpflichtet, die Richtigkeit dieser Ansprüche zu prüfen, sondern unter Ausschluss aller Schadenersatzansprüche des Bestellers berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände einzustellen und den Ersatz der aufgewandten Kosten zu beanspruchen. Für die unmittelbaren und mittelbaren Schäden, welche uns in Folge von Verletzung oder Geltendmachung von Schutzrechten erwachsen, haftet in vollem Umfange der Besteller und wir sind berechtigt für allfällige Prozesskosten angemessenen Kostenvorschuss zu beanspruchen. Uns steht es frei, alle Liefergegenstände oder Waren unserer Fertigung in beliebiger Weise zu veröffentlichen.
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen zwischen uns und unseren Auftraggebern ist Wr. Neustadt. Dieser Gerichtsstand gilt ausdrücklich als vereinbart. Klagen aus diesem Geschäft sind in Wr. Neustadt einzubringen.
Bankverbindung:
Erste Bank – Kontonummer 02732289 – BLZ 20111
UID: ATU 38064401
IBAN COD: AT582011100002732289
BIC oder SWIFT CODE: GIB AA TWW
Handelsgericht Wiener Neustadt, FN 130478f
Firmensitz:
VSL Mehrwegverpackungssysteme GmbH
Etrichstraße 75 – 83
2542 Kottingbrunn
Österreich